Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erst bei mindestens drei Bandenmitgliedern als erfüllt an (Niggli/Riedo, a.a.O., N 125 ff. zu Art. 139 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist verlangt, dass sich die Bande „zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam mehrere solcher Delikte und nicht bloss eine weitere Straftat begehen wollen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 128 ff. zu Art. 139 mit weiteren Hinweisen).