Urteil BGer 6P.104/2004, E. 3). Demgegenüber vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, die besondere Gefährlichkeit der Bandenmässigkeit rühre daher, dass es den einzelnen Mitgliedern aufgrund eines Gruppendrucks erschwert werde, aus der deliktischen Tätigkeit auszusteigen. Sie sieht das 73 B. Gerichtsentscheide 3617