Urteil BGer 6P.104/2004, E. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, „wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.“ Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammen zu wirken (BGE 135 IV 158 E. 3; Urteil BGer 6P.104/2004, E. 3).