Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, ist weniger wichtig. Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu verteidigen. Den Vorwurf, der Täter habe zahlreiche Tatbestände „bandenmässig mit namentlich bezeichneten Mittätern“ begangen, hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Betäubungsmitteldelikte ging, genügen lassen (Urteil BGer 6B_254/2013, E. 1.3).