Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung nicht ersetzen (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.5). Gemäss einem neuesten Entscheid (Urteil Bundesgericht 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2) hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Bei Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, ist weniger wichtig.