O., N 29 zu Art. 325). Gemäss dem Bundesgericht sind in der Anklage namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Weiter muss aus der Anklage erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung nicht ersetzen (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.5).