heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Wird dem Beschuldigten die qualifizierte Begehungsform einer Straftat (z.B. Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) vorgeworfen, so sind in der Anklageschrift die Umstände, aufgrund derer die Qualifikation angenommen wird, genau anzugeben (Christian Josi, „Kurz und klar, träf und wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 93; Nathan Landshut, a.a.O., N 15 zu Art. 325; Heimgartner/ Niggli, a.a.O., N 29 zu Art. 325).