Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich in der Regel weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 62 zu Art. 9). 1.6 Für einen einfachen Diebstahl beträgt die Strafdrohung gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wenn der Dieb den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, wird er mit Frei- 72 B. Gerichtsentscheide 3617