Zusammenwirken bei der Tatausführung sowie aufgrund eines mit den Mittätern gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam Diebstähle zu verüben, an den folgenden Daten und Orten zum Nachteil der nachstehend aufgeführten Geschädigten die folgenden Straftaten beging.“ Darauf folgt eine Auflistung der einzelnen bandenmässigen Diebstähle, bei denen je Täterschaft, Datum, Ort, geschädigte Person sowie das Deliktsgut angegeben werden. 1.5 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits.