B. Gerichtsentscheide 3617 Abs. 2 Ziffer 3 JuG). Gemäss einer am 27. November 2013 vom Verfasser des Entwurfes für ein neues Justizgesetz erteilten Auskunft, ist denn auch der Erlass einer Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Es ist somit festzustellen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden von seiner Kompetenz zum Erlass einer Ausnahmeregelung keinen Gebrauch gemacht hat. Anzufügen ist, dass es bei dieser Sachlage nicht zulässig ist, aus Art. 2 Anwaltsgesetz eine Ausnahmeregelung abzuleiten.