Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die blosse Auflistung von Täterschaft, Ort, Zeit, geschädigter Person und Deliktsgut genügt nicht. Damit das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit zur Anwendung gelangen kann, ist es erforderlich, dass in der Anklageschrift konkret dargelegt wird, welche Mittäter (mindestens zwei) sich zur Verübung welcher Straftaten (mehr als zwei) zusammengeschlossen haben. 70