Dies ist aber nicht geschehen. Erwähnt sei schliesslich, dass der Vorsitzende der 1. Abteilung des Obergerichts der vorliegenden Rechtsauffassung zugestimmt hat. Es fehlt somit im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Norm, die Nichtanwälte als Strafverteidiger in Übertretungsstrafsachen zulassen würde. Der vom Beschuldigten als Verteidiger gewählte E. ist nicht Anwalt. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist E. von einer Tätigkeit als Verteidiger ausgeschlossen. OGer, 29.11.2013 3617