Ein solcher Umkehrschluss stellt jedoch keine Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO dar, jedenfalls dann nicht, wenn der historische Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich so gewollt hat. Kommt hinzu, dass Art. 2 Anwaltsgesetz unter dem Titel „Vorbehaltene Tätigkeit“ steht, wohingegen für die Ausnahmen ein eigener Artikel (Art. 3) geschaffen worden ist. Hätte der Kanton Appenzell Ausserrhoden von seiner Ausnahmekompetenz gemäss Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO Gebrauch machen wollen, hätte er Art. 3 Anwaltsgesetz entsprechend ergänzen müssen. Dies ist aber nicht geschehen.