Anzufügen ist, dass es bei dieser Sachlage nicht zulässig ist, aus Art. 2 Anwaltsgesetz eine Ausnahmeregelung abzuleiten. Gemäss dieser Bestimmung, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist und die im Gefolge der Schaffung des Justizgesetzes keine Änderung erfahren hat, steht das Recht zur berufsmässigen Vertretung den Anwälten zu. Im Umkehrschluss muss allgemein gelten, dass zur nichtberufsmässigen Vertretung vor den Gerichten auch Laien, d.h. nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Personen zugelassen sind. Ein solcher Umkehrschluss stellt jedoch keine Ausnahmeregelung i.S.v.