Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Bei Kollegialgerichten kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Für den Entscheid über die Zulassung einer Person als Verteidiger besteht keine Kompetenz des Kollegialgerichts (vgl. auch Adrian Jent, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 62 N 15a f.). Mithin ist der Vorsitzende der 2. Abteilung des Obergerichts zuständig zur Beantwortung dieser Frage. 2. Die beschuldigte Person kann sich verteidigen lassen (Art.