B. Gerichtsentscheide 3616 fügung bejaht hat auch das Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, in seinem Urteil vom 1. Februar 2012, 2N 11 137, in: CAN 3/2012, Nr. 61. OGer, 29.10.2013 3616 Zulassung von Nichtanwälten als Strafverteidiger. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht keine Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO. Aus den Erwägungen: 1. Berufungsinstanzen in Strafsachen sind im Kanton Appenzell Ausser- rhoden gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 18 des Justizgeset- zes (bGS 145.31; nachfolgend JuG) die beiden strafrechtlichen Abteilungen des Obergerichts und somit Kollegialgerichte (vgl. S. 84 des Staatskalenders für das Amtsjahr 2013/2014). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 61 lit. c StPO dem Präsidium. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleis- ten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Bei Kollegialgerichten kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Für den Ent- scheid über die Zulassung einer Person als Verteidiger besteht keine Kompe- tenz des Kollegialgerichts (vgl. auch Adrian Jent, Schweizerische Strafpro- zessordnung: Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 62 N 15a f.). Mithin ist der Vorsitzende der 2. Abteilung des Obergerichts zuständig zur Beantwortung dieser Frage. 2. Die beschuldigte Person kann sich verteidigen lassen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Als Verteidiger kommen gemäss der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwälte in Frage. Der letzte Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO enthält einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, wo- nach die Kantone im Bereich des Übertretungsstrafrechts auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zulassen können. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungen hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Justizgesetz erlassen. Dieses regelt primär die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden, enthält aber auch ergänzende Bestimmungen zur ZPO, zur StPO und zur schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) (Art. 1 Abs. 1 JuG). In diesem Gesetz findet sich keine Ausnah- meregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO. Auch im Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufs (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) wurde keine Ausnahmeregelung aufgenommen, obwohl dieses Gesetz im Zuge der Schaf- fung des Justizgesetzes in einigen Punkten angepasst worden ist (Art. 100 69 B. Gerichtsentscheide 3617 Abs. 2 Ziffer 3 JuG). Gemäss einer am 27. November 2013 vom Verfasser des Entwurfes für ein neues Justizgesetz erteilten Auskunft, ist denn auch der Erlass einer Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen. Es ist somit festzustellen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden von seiner Kompetenz zum Erlass einer Ausnahmeregelung keinen Gebrauch gemacht hat. Anzufügen ist, dass es bei dieser Sachlage nicht zulässig ist, aus Art. 2 Anwaltsgesetz eine Ausnahmeregelung abzuleiten. Gemäss dieser Bestim- mung, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist und die im Gefolge der Schaffung des Justizgesetzes keine Änderung erfahren hat, steht das Recht zur berufs- mässigen Vertretung den Anwälten zu. Im Umkehrschluss muss allgemein gelten, dass zur nichtberufsmässigen Vertretung vor den Gerichten auch Laien, d.h. nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Personen zugelassen sind. Ein solcher Umkehrschluss stellt jedoch keine Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO dar, jedenfalls dann nicht, wenn der his- torische Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich so gewollt hat. Kommt hinzu, dass Art. 2 Anwaltsgesetz unter dem Titel „Vorbehaltene Tätigkeit“ steht, wo- hingegen für die Ausnahmen ein eigener Artikel (Art. 3) geschaffen worden ist. Hätte der Kanton Appenzell Ausserrhoden von seiner Ausnahmekompe- tenz gemäss Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO Gebrauch machen wollen, hätte er Art. 3 Anwaltsgesetz entsprechend ergänzen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Erwähnt sei schliesslich, dass der Vorsitzende der 1. Abteilung des Ober- gerichts der vorliegenden Rechtsauffassung zugestimmt hat. Es fehlt somit im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Norm, die Nicht- anwälte als Strafverteidiger in Übertretungsstrafsachen zulassen würde. Der vom Beschuldigten als Verteidiger gewählte E. ist nicht Anwalt. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist E. von einer Tätigkeit als Verteidiger ausgeschlossen. OGer, 29.11.2013 3617 Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die blosse Auflistung von Täterschaft, Ort, Zeit, geschädigter Person und Deliktsgut genügt nicht. Damit das Qualifikationsmerkmal der Banden- mässigkeit zur Anwendung gelangen kann, ist es erforderlich, dass in der An- klageschrift konkret dargelegt wird, welche Mittäter (mindestens zwei) sich zur Verübung welcher Straftaten (mehr als zwei) zusammengeschlossen haben. 70