StPO und zur schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) (Art. 1 Abs. 1 JuG). In diesem Gesetz findet sich keine Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO. Auch im Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufs (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) wurde keine Ausnahmeregelung aufgenommen, obwohl dieses Gesetz im Zuge der Schaffung des Justizgesetzes in einigen Punkten angepasst worden ist (Art. 100 69