Die beschuldigte Person kann sich verteidigen lassen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Als Verteidiger kommen gemäss der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwälte in Frage. Der letzte Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO enthält einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, wonach die Kantone im Bereich des Übertretungsstrafrechts auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zulassen können. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungen hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Justizgesetz erlassen. Dieses regelt primär die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, enthält aber auch ergänzende Bestimmungen zur ZPO, zur