Aus den Erwägungen: 1. Berufungsinstanzen in Strafsachen sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 18 des Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend JuG) die beiden strafrechtlichen Abteilungen des Obergerichts und somit Kollegialgerichte (vgl. S. 84 des Staatskalenders für das Amtsjahr 2013/2014). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 61 lit. c StPO dem Präsidium. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO).