Daher erscheint es einleuchtend, dass die Angehörigen vollumfänglich in die Verfahrensrechte des Verstorbenen eintreten, wahren sie im Fall von Abs. 1 im Strafverfahren doch dessen originäre Interessen. Somit ist der Beschwerdeführer sowohl zur Stellung einer Zivil- als auch einer Strafklage legitimiert. OGer, 26.02.2013 3615 Sistierung Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) zur Verfügung (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO).