Die gleiche Ansicht, nämlich dass dem Rechtsnachfolger auch die Einreichung einer Strafklage offen stehen muss, hat das Zürcher Obergericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2012 vertreten (UH110244-O/U/gk, S. 4 und 5). Das Obergericht kann nicht nachvollziehen, weshalb bei Art. 121 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte des Erben eingeschränkt werden sollen, jedenfalls findet sich – im Gegensatz zu Abs. 2 – im Wortlaut von Abs. 1 dafür keine Grundlage. Daher erscheint es einleuchtend, dass die Angehörigen vollumfänglich in die Verfahrensrechte des Verstorbenen eintreten, wahren sie im Fall von Abs. 1 im Strafverfahren doch dessen originäre Interessen.