Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO offensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 StGB beim Strafantrag) stellen können, obwohl letztere Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechts sein dürfte (a.a.O., Rz. 700; siehe auch Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, Zürich 2011, Art. 121 N 2). Die gleiche Ansicht, nämlich dass dem Rechtsnachfolger auch die Einreichung einer Strafklage offen stehen muss, hat das Zürcher Obergericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2012 vertreten (UH110244-O/U/gk, S. 4 und 5).