B. Gerichtsentscheide 3615 durfte. Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Mazucchelli/Postizzi halten dafür, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (a.a.O., N 21 zu Art. 121). Viktor Lieber (a.a.O., N 3 zu Art. 121) lässt die Frage offen und verweist auf Niklaus Schmid. Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO of- fensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 StGB beim Strafan- trag) stellen können, obwohl letztere Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechts sein dürfte (a.a.O., Rz. 700; siehe auch Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, Zürich 2011, Art. 121 N 2). Die gleiche Ansicht, nämlich dass dem Rechtsnachfolger auch die Einreichung einer Strafklage offen stehen muss, hat das Zürcher Ober- gericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2012 vertreten (UH110244-O/U/gk, S. 4 und 5). Das Obergericht kann nicht nachvollziehen, weshalb bei Art. 121 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte des Erben eingeschränkt werden sollen, jedenfalls findet sich – im Gegensatz zu Abs. 2 – im Wortlaut von Abs. 1 dafür keine Grundlage. Daher erscheint es einleuchtend, dass die Angehörigen vollumfänglich in die Verfahrensrechte des Verstorbenen eintreten, wahren sie im Fall von Abs. 1 im Strafverfahren doch dessen originäre Interessen. Somit ist der Beschwerdeführer sowohl zur Stellung einer Zivil- als auch einer Strafklage legitimiert. OGer, 26.02.2013 3615 Sistierung Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) zur Verfügung (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). Aus den Erwägungen: Zu klären ist, welches Rechtsmittel gegen die Sistierungsverfügung zur Verfügung steht. Art. 314 StPO, welcher die Sistierung regelt, enthält nichts zu dieser Frage, mit Ausnahme des Hinweises in Abs. 5, dass sich das Ver- fahren im Übrigen nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richte. Nathan Landshut hält dafür, dass gegen die Anordnung der Sistierung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO). In diesem Fall seien die beschuldigte Person und der Geschädigte beschwert, da ein Anspruch darauf bestehe, dass der Fall definitiv erledigt werde, wenn dies möglich sei (vgl. Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 314 N 23). Die Beschwerdefähigkeit einer Sistierungsver- 68 B. Gerichtsentscheide 3616 fügung bejaht hat auch das Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, in seinem Urteil vom 1. Februar 2012, 2N 11 137, in: CAN 3/2012, Nr. 61. OGer, 29.10.2013 3616 Zulassung von Nichtanwälten als Strafverteidiger. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht keine Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO. Aus den Erwägungen: 1. Berufungsinstanzen in Strafsachen sind im Kanton Appenzell Ausser- rhoden gestützt auf Art. 26 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 18 des Justizgeset- zes (bGS 145.31; nachfolgend JuG) die beiden strafrechtlichen Abteilungen des Obergerichts und somit Kollegialgerichte (vgl. S. 84 des Staatskalenders für das Amtsjahr 2013/2014). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 61 lit. c StPO dem Präsidium. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleis- ten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Bei Kollegialgerichten kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Art. 62 Abs. 2 StPO). Für den Ent- scheid über die Zulassung einer Person als Verteidiger besteht keine Kompe- tenz des Kollegialgerichts (vgl. auch Adrian Jent, Schweizerische Strafpro- zessordnung: Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 62 N 15a f.). Mithin ist der Vorsitzende der 2. Abteilung des Obergerichts zuständig zur Beantwortung dieser Frage. 2. Die beschuldigte Person kann sich verteidigen lassen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Als Verteidiger kommen gemäss der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwälte in Frage. Der letzte Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO enthält einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, wo- nach die Kantone im Bereich des Übertretungsstrafrechts auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zulassen können. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungen hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Justizgesetz erlassen. Dieses regelt primär die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden, enthält aber auch ergänzende Bestimmungen zur ZPO, zur StPO und zur schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) (Art. 1 Abs. 1 JuG). In diesem Gesetz findet sich keine Ausnah- meregelung i.S.v. Art. 127 Abs. 5 letzter Teilsatz StPO. Auch im Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufs (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) wurde keine Ausnahmeregelung aufgenommen, obwohl dieses Gesetz im Zuge der Schaf- fung des Justizgesetzes in einigen Punkten angepasst worden ist (Art. 100 69