322 Abs. 2 StPO). In diesem Fall seien die beschuldigte Person und der Geschädigte beschwert, da ein Anspruch darauf bestehe, dass der Fall definitiv erledigt werde, wenn dies möglich sei (vgl. Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 314 N 23). Die Beschwerdefähigkeit einer Sistierungsver- 68