durfte. Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Mazucchelli/Postizzi halten dafür, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (a.a.O., N 21 zu Art. 121). Viktor Lieber (a.a.O., N 3 zu Art. 121) lässt die Frage offen und verweist auf Niklaus Schmid. Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO offensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 StGB beim Strafantrag) stellen können, obwohl letztere Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechts sein dürfte (a.a.O., Rz. 700;