eingetreten. Der Klarheit halber ist zu erwähnen, dass es sich bei dieser Konstellation nicht um eine solche nach Art. 382 Abs. 3 StPO mit einem engeren Anwendungsbereich handelt, wo eigene rechtlich geschützte Interessen der Angehörigen betroffen sein müssen (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 29 zu Art. 382; Urteil BGer 1B_298/2012, E. 2.3.2). W. stand somit nach dem Tod seines Bruders H. sel. das Recht zu, sich bezüglich der vorgeworfenen Straftaten als Privatkläger zu konstituieren.