Zusammenfassend ist festzuhalten, dass H. sel. somit bezüglich sämtlicher im Raum stehender Delikte Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war. Weil H. verstorben ist und zu Lebzeiten keine Aussage zur Prozessführung machte, ist das entsprechende Recht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergegangen (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 9). W. als einziger Bruder und Alleinerbe des Verstorbenen ist somit zweifellos in die Verfahrensrechte von H. sel. eingetreten.