Die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Peter Aebersold, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 8 zu Art. 128). Im Prinzip gibt es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten, es sei denn, jemand wurde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115). Eine konkrete Gefährdung von H. sel. wird der Beschuldigten vom Beschwerdeführer explizit vorgeworfen, weshalb auch bezüglich der Unterlassung der Nothilfe die Geschädigteneigenschaft des Verstorbenen zu bejahen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass H. sel.