Der Träger des angegriffenen Rechtsgutes ergibt sich aus der Auslegung des betreffenden Straftatbestandes (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115). Bezüglich der beiden zur Diskussion stehenden Vermögensdelikte Betrug sowie Veruntreuung kann die Geschädigteneigenschaft von H. sel. ohne weiteres bejaht werden, schützen doch beide Tatbestände den Inhaber des geschädigten Vermögens (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 56 zu Art. 115). Auch hinsichtlich der Urkundenfälschung ist der Verstorbene als Geschädigter zu betrachten, da die behauptete Fälschung die Schädigung seines Vermögens beabsichtigte (Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 687). Die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art.