Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO – sind die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 26 zu Art. 115; Urteil BGer 1B_298/2012, E. 2.3.2). Vorliegend geht es um versuchten Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Unterlassung der Nothilfe. Diese Tatbestände sollen sich noch zu einer Zeit, in der H. sel. noch lebte, zugetragen haben. Er war somit grundsätzlich Träger der Rechtsgüter, die durch die erwähnten Strafbestimmungen geschützt werden