Abs. 3 StPO enger sei als im Rahmen von Art. 121 Abs. 1 StPO. Rechtsmittel könnten durch Angehörige nur dann ergriffen werden, wenn diese in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt seien. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden sollen (BGE 128 I 218 E. 1.5). Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art.