Aus den Erwägungen: Zunächst ist zu klären, ob W. Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Der Beschwerdegegner lässt vorbringen, die angeblichen Delikte sollten sich zu Lebzeiten von H. ereignet haben. Unmittelbar Geschädigter sei somit H. selber gewesen und nicht etwa der Beschwerdeführer. Die Rechte von H sel. seien indes gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB auf dessen Erben übergegangen. Dass der Beschwerdeführer aber einziger Erbe von H. sel. wäre, werde nicht hinreichend belegt. Der Eintritt in die Geschädigtenstellung werde deshalb ausdrücklich bestritten. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Rechtsmittelbefugnis der Angehörigen gemäss Art. 382