Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen, muss als „Einzelrichter“ i.S.v. Art. 32 JuG auch der Präsident der Aufsichtsbehörde gelten, weil es im Bereich der SchKG-Aufsichtsbehörde keinen Einzelrichter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichtein- tretens- und Abschreibungsverfügungen nicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JuG). ABP SchK, 15.01.2013 65