Aus den Erwägungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b JuG entscheidet der „Einzelrichter des Obergerichts“, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind. In Art. 32 JuG ist der Präsident der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. e JG) nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli [Hrsg.], Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 1229 ff.) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde.