B. Gerichtsentscheide 3613 4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter gemäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelten.