Im Lichte der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erweist sich die Verfügung vom 27. Mai 2013, in der der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, als unzulässig, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Muss der Beschwerdeführer aber keinen Vorschuss leisten, ist es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer mittels der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Vorschusses befreit wird. Insofern wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. OGP, 26.08.2013 64