Die Aufsichtsbeschwerde gehört denn auch als Bestandteil der Gerichtsorganisation zum kantonalen Recht (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 54 vor Art. 308-334; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 119). Die Aufsichtsbeschwerde für den Bereich der Zivilrechtspflege ist im ausserrhodischen Recht nicht geregelt (vgl. demgegenüber für das Verwaltungsverfahren Art. 43 VRPG). Einzig im Justizgesetz findet sich in Art. 22 Abs. 1 eine Bestimmung zur Aufsicht.