Aus den Erwägungen: Aus den nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2013 ergibt sich, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen konkreten Entscheid, sondern gegen die Amtsführung des Vermittlers richtet. Mithin handelt es sich vorliegend um eine Aufsichtsbeschwerde. Dieses Institut ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Die Aufsichtsbeschwerde gehört denn auch als Bestandteil der Gerichtsorganisation zum kantonalen Recht (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 54 vor Art.