Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Entscheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Vermittlers. Zuständig ist das Obergericht als Aufsichtsorgan (Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [bGS 145.31]). Eine Kostenvorschusspflicht besteht nicht.