Um diese i.S.v. Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen, muss der Einzelrichter des Obergerichts auch Beschwerdeinstanz gegenüber dem Vermittler oder der Vermittlerin sein, weil es die Meinung des Gesetzgebers war, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 zweitinstanzlich nicht von der Abteilung, sondern vom Einzelrichter beurteilt werden (Art. 25 lit. a JuG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a JuG und Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidkompetenz der Vermittler liegt unter diesem Grenzwert: 63 B. Gerichtsentscheide 3612