Diese Überweisung bezieht sich nur auf die Abschreibung des Verfahrens und nur auf die von W. erhobene Klage. Die Abschreibung der von D. und H. eingereichten Klagen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. OGP, 19.12.2013 3611 Beschwerdeinstanz gegenüber dem Vermittler bzw. der Vermittlerin ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.00 der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [bGS 145.31; nachfolgend JuG] und Art. 243 Abs. 1 ZPO).