B. Gerichtsentscheide 3611 15. Juli 2013 und damit nach der Einreichung der Berufungserklärung am 24. Juni 2013. 1.2.4 Es ergibt sich somit, dass der Berufungskläger 1 in seinem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Damit ihm kein Nachteil erwächst, ist die Sache von Amtes wegen an die zuständige Instanz, den Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Durchführung eines Revisionsverfahrens zu überweisen (Christoph Hurni, a.a.O., N 24 zu Art. 52). Diese Überweisung bezieht sich nur auf die Abschreibung des Verfahrens und nur auf die von W. erhobene Klage.