O., N 9 zu Art. 52; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 19 zu Art. 52). Es ist oben dargelegt worden, dass die Rechtslage bezüglich der Art des Rechtsmittels gegen einen Abschreibungsentscheid bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013 nicht klar war. Insbesondere konnte allein aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, mit welchem Rechtsmittel prozessuale Mängel von Abstandserklärungen angefochten werden müssen. Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts wurde zwar bereits im Mai 2013 in Fachzeitschriften präsentiert und diskutiert (SJZ 9/2013 vom 1. Mai 2013, S. 216;