Die Anfechtung eines solchen prozessualen Mangels hätte nach der eben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Revision erfolgen müssen. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Berufung angegeben. Dies erweist sich als falsch. 1.2.3 Lehre und Rechtsprechung haben aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, dass eine Rechtsmittelinstanz an das Vertrauen gebunden ist, das die Vorinstanz bei den Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung geweckt hat (Christoph Hurni, Berner Kommentar ZPO, N 23 zu Art.