ten. 1.2.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klage nur teilweise oder aber vollständig zurückgezogen worden ist. Konkret geht es darum, ob alle drei Kläger von der Klage Abstand genommen haben oder nur D. und H.. Die Vorinstanz hat ersteres angenommen, was von W. angefochten worden ist. Zu diskutieren ist damit die Klarheit der Rückzugserklärung. Ist eine Prozesshandlung nicht klar, ist sie mangelhaft (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 241; Pascal Leumann Liebster, a.a.O., N 19 zu Art. 241). Die Anfechtung eines solchen prozessualen Mangels hätte nach der eben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Revision erfolgen müssen.