In einem Entscheid vom 22. Februar 2013 hielt das Bundesgericht nun unter Hinweis auf die herrschende Meinung fest, dass es sich bei der Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 Abs. 3 ZPO um einen rein deklaratorischen Akt handle, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende (Urteil BGer 4A_605/2012 = BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3). Gegen einen Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. In Bezug auf materielle und prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. In der neueren Literatur ist dieser Entscheid auf Zustimmung gestossen (Da-