Es stand einzig fest, dass die Erklärung der Parteien an sich nicht Gegenstand einer Berufung oder Beschwerde sein konnte; diesbezüglich muss die Revision verlangt werden. Im Übrigen gingen die Meinungen auseinander. Das Obergericht des Kantons Zürich etwa war der Ansicht, dass die Revision nur gerade den „Dispositionsakt“ umfasse, also den Vergleichsschluss oder die Erklärung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung an sich (ZR 110, Nr. 34). Was das für prozessuale Folgen habe und welche, gehe darüber hinaus.