236 Abs. 3 ZPO). Endlich kann die Frage, ob eine Sache gegenstandslos geworden ist (Art. 242 ZPO), sehr wohl umstritten sein. Die Anfechtung einer „Erledigung ohne Entscheid" ist nicht resp. nur rudimentär geregelt. Wird geltend gemacht, die Parteierklärung sei unwirksam, ist das mit Revision beurteilen zu lassen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob weitere Rechtsmittel zulässig seien, bestand längere Zeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es stand einzig fest, dass die Erklärung der Parteien an sich nicht Gegenstand einer Berufung oder Beschwerde sein konnte;