Das Gericht muss also prüfen, ob die Parteien über die Sache verfügen durften, was in Fällen der so genannten Offizialmaxime regelmässig nicht der Fall ist. Zudem darf und muss das Gericht sich vergewissern, ob die Erklärung klar und vollständig sei (Pascal Leumann Liebster, a.a.O., N 19 zu Art. 241; Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 241). Weiter muss das Gericht die Kostenfolgen regeln – auch wenn es subsidiäre Regeln gibt (Art. 109 ZPO), ist doch mindestens über die Höhe der Gerichtskosten zu befinden, allenfalls ist zu überlegen, ob die Parteien Vollstreckungsanordnungen wollten oder ob diese auch ohne ihren Willen anzuordnen sind (Art. 236 Abs. 3 ZPO).