Die Abgrenzung erhellt auch aus der Formulierung von Art. 236 ZPO: dort geht es um die Erledigungen mittels eines Sach- oder eines Nichteintretensentscheides – und eine Abschreibung aufgrund einer Parteierklärung (und nach der gesetzlichen Lösung: wegen 60 B. Gerichtsentscheide 3610